Unabhängigkeit der Justiz

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen,

man kann – und man muss – einen kritischen Blick auf die Lage der Justiz in Deutschland  richten. Sie ist strukturell überlastet durch personelle und sächliche Ausdünnung bei gleichzeitiger Übertragung immer weiterer Aufgaben der Rechtsprechung in immer weiteren Lebensbereichen mit Hilfe immer komplizierter werdender Rechtsnormen. Die Europäisierung und Internationalisierung der Rechtsnormen kommen erschwerend hinzu.

Hier sind die Länder in der Pflicht. Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit der Konsolidierung der Haushalte, an der Justiz zu sparen bringt so gut wie nichts und schadet gewaltig. Der Bund, liebe Kolleginnen und Kollegen, also wir – der Gesetzgeber – können und müssen das unsere dazu tun. Klare Normbefehle, Rückbau des Paragraphendschungels, Konzentration der Ressourcen der Dritten Gewalt auf ihre Kernaufgaben – schon das würde die Justiz gewaltig entlasten.

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Im Rechtsstaat muss gerade die Justiz frei und unabhängig sein. Nur so kann sie ihre Aufgabe erfüllen, ohne Ansehen der Person Recht zu sprechen, Gerechtigkeit gegenüber jedermann und – frau zu üben und der Legislative wie der Exekutive die Stirn zu bieten. Auch hier liegt vieles im Argen. Diejenigen, die keine Beeinflussung der Richterinnen und Richter erkennen können, die die Macht der Exekutive über die Judikative schlicht leugnen, sie kommen mir vor, wie die berühmten drei Affen: Nichts sehen, nichts hören, nichts sagen.

Dabei ist doch eigentlich nicht zu überhören: Wenn vom Bayerischen Richterverein bis zur Neuen Richtervereinigung sämtliche Richterorganisationen seit Jahren eine grundsätzliche Reform der Justiz in Deutschland zu mehr Autonomie und Selbstverwaltung einfordern, gehört schon ein gehöriges Maß an Ignoranz dazu, jeglichen Bedarf an strukturellen Veränderungen in der deutschen Justiz zu leugnen.

Wir GRÜNEN nehmen die Stimmen aus der Richterschaft wie auch aus der Staatsanwaltschaft ernst und werden den Diskussionsprozess, der längst schon die Politik in den Ländern erreicht hat, auch auf Bundesebene weiter führen und selbst in der nächsten Legislaturperiode konkrete Vorschläge machen. Gerne – und mit vollem Einsatz für eine demokratische und rechtsstaatliche Justiz – auch in Regierungsverantwortung – denn CDU/CSU und FDP scheinen hier weiterhin die schon erwähnten drei Affen spielen zu wollen.

Heute diskutieren wir zum wiederholten Male zwei Gesetzesvorschläge der LINKEN, die  – wie sie auch freimütig eingesteht – die Vorschläge der Neuen Richtervereinigung abgeschrieben hat.

Liebe Kolleginnen und Kollegen von der LINKEN, man kann auch die besten Ideen ins Abseits stellen, wenn man sie mit Argumenten zu untermauern versucht, die offensichtlich nicht tragen und viele vor den Kopf stoßen, die es zu gewinnen gilt. So schreiben sie doch wirklich in ihrer Begründung, „Deutschland müsse den Anschluss an den europäischen Standard der Rechtsstaatlichkeit“ finden und sich an „der großen Mehrheit der anderen europäischen Demokratien“ orientieren.  Mir fällt es schwer, mehr als zwei oder drei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu nennen, deren Justiz ich gerne als Beispiel und Vorbild nennen würde.

Kollege Petermann meint, er könne in diesem Parlament Zustimmung zu umfangreichen Verfassungsänderungen erhalten, wenn er die These aufstellt, Deutschland würde – ich füge hinzu: anders als Ungarn, Bulgarien, Rumänien oder Kroatien – wegen des institutionellen Zustands unserer Justiz die Aufnahme in die Europäische Union zu versagen sein. Schön klotzig auch klang der Vorwurf, wer sich der Diskussion über Justizreformen nicht stelle, verharre in der letzten Trutzburg des spätfeudalen Deutschen Kaiserreichs.  Ich kann nur sagen, laut gebrüllt Löwe, aber in der Sache bringt eine solche Debatte nichts.

Ich will lieber vier Grundfragen vorstellen, die den uns notwendig erscheinenden Reformbedarf skizzieren.

Da ist zuerst die Frage nach der Einstellung der Richterinnen und Richter, je nach der Beantwortung der nächsten Fragen auch deren Beförderung und Berufung in herausgehobene Positionen. Wir halten es für richtig, diese Aufgaben in den Ländern wie im Bund in die Hände der Legislative und der Richterinnen und  Richter selbst zu legen. Ministerinnen oder Minister können daran beteiligt bleiben, jedoch ohne Veto oder sonstiges alleiniges letztes Wort. Die so zu gründenden Richterwahlausschüsse müssen mit doppelter Mehrheit der legislativen Mitglieder entscheiden, weil nur so die demokratische Legitimation und Kontrolle gesichert wird.

Dann ist die Frage der Laufbahnen zu entscheiden. Wollen wir weiterhin Richterinnen und Richter, die zu Vorsitzenden, Direktoren oder Präsidenten auf Lebenszeit aufsteigen können und dafür auch eine erhöhte Besoldung bekommen, oder wollen wir Richterinnen und  Richter „ohne Furcht und ohne Hoffnung“. Im Grundsatz als Gleiche unter Gleichen, mit Funktionsstellen auf Zeit und mit direkter demokratischer Legitimation. Wir Grünen präferieren das Modell eines einheitlichen Richterbildes, möchten aber in einen noch intensiveren Diskussionsprozess mit den Betroffenen einsteigen, denn ohne Akzeptanz in der Justiz ist eine solche wirklich epochale Veränderung nicht zu realisieren. Der Idee im Vorschlag der LINKEN, dabei auch auf Richter auf Probe zu verzichten, kann ich allerdings nichts Gutes abgewinnen. Vor einer Lebenszeitbestellung praktisch ohne jegliches Arbeitsplatzrisiko muss es eine Phase der Erprobung geben, in der die bei der Einstellung prognostizierte Eignung und Befähigung sich erweisen müssen.

Drittens die Frage der Selbstverwaltung der inneren Angelegenheiten der Justiz, ihrer Arbeitsabläufe und Verteilung der personalen wie sächlichen Ressourcen bis zur eigenständigen Anmeldung des Justizhaushalts gegenüber dem entscheidenden Parlament. Viel spricht dafür, der Justiz ein größtmögliches Maß an Autonomie zu gewähren. Dies geht jedoch nur bei gleichzeitiger effektiver und durchgreifender demokratischer Kontrolle. Denn auch die Justiz muss sich, wenn sie die ihr zugewiesenen Mittel autonom verwalten will, gegenüber dem Haushaltsgesetzgeber verantworten.

Schließlich stellt sich die Frage nach der Einordnung der Staatsanwaltschaft in den Ländern wie im Bund. Ist sie genuiner Teil der Dritten Gewalt, Teil der Rechtsprechung und deshalb den Richterinnen und  Richtern insbesondere in völliger Unabhängigkeit gleich zu stellen, oder ist sie in einer Zwitterstellung Teil der Justiz wie Teil der Exekutive, was ein Mindestmaß an Führung und Kontrolle durch die jeweilige Regierung erfordert, wobei sich die Regierung dafür wiederum dem Parlament gegenüber zu verantworten hat.

Hier haben wir den größten und klarsten Widerspruch zu den Vorschlägen der LINKEN  wie auch Vorstellungen der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen anzumelden.

Die Staatsanwaltschaft beherrscht das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und leitet und beaufsichtigt dabei die ihr unterstellte Polizei. Sie handelt dabei klassisch gewaltausübend und greift tief in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger ein. Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen, Festnahmen, Telefonabhörungen, der Einsatz von verdeckten Ermitteln u.v.a.m. sind keine Akte der Rechtsprechung im engeren Sinne, sondern der Einsatz legitimierten staatlichen Zwangs. Die Bindung der Staatsanwaltschaft an das Gesetz ändert daran nichts, sie schützt die Bürgerinnen und Bürger – was aber für sich schon viel ist – vor Willkür bei den gegen sie gerichteten Ermittlungstätigkeiten.  Gerade aber bei den Ermittlungen unterliegt die Staatsanwaltschaft den Begrenzungen durch die Richtervorbehalte und damit der Kontrolle durch die Dritte Gewalt. Im rechtsstaatlichen Strafrecht geht es gerade damit exekutiven Maßnahmen die Unabhängigkeit richterlicher Überprüfung entgegen zu setzen, um so staatliche Zugriffe zu kontrollieren und damit gleichsam zu begrenzen.

Damit ist die Staatsanwaltschaft, wie auch als Gegenpol die Verteidigung, Teilorgan der Rechtspflege und gleichzeitig, entgegen der Verteidigung als einseitiger Parteivertretung, der Vollstrecker des Strafanspruchs des Staates und zieht und gebraucht das schärfste Schwert, dass dem Staat legitim zur Verfügung steht: die Anwendung unmittelbaren Zwangs in vielfältigen Formen.

Diese Doppelgesichtigkeit zwingt auch zu einer eigenständigen Bewertung der Rolle und des Standorts der Staatsanwaltschaft. Sie kann und sie soll im demokratischen Rechtsstaat mehr als bisher autonom und demokratisch strukturiert sein. Sie muss von allen unlauteren und politischen Einflüssen geschützt werden. Dies schon deswegen, weil es ihre Aufgabe ist, ohne Ansehen der Person auch in Fällen von Regierungskriminalität zu ermitteln. Deshalb sind wir für die Abschaffung jeglichen externen einzelfallbezogenen Weisungsrechts.

Die Staatsanwälte sollten jedoch auch in Zukunft einem internen, transparenten und kontrollierbaren und einem allgemeinen Weisungsrecht unterstehen, welches die Spitzen der Exekutive der Öffentlichkeit und den jeweiligen Parlamenten gegenüber zu verantworten haben.

Aus diesen wohlüberlegten Gründen lehnen wir deshalb die völlige Einbindung der Staatsanwaltschaft in die Dritte Gewalt und ihre völlige Gleichstellung mit den Richterinnen und Richtern ab.

Auf dieser Grundlage werden wir in der nächsten Legislaturperiode die Diskussion um eine Reform der Justiz in Deutschland voran treiben, die einen Vergleich mit Dritten Gewalten in Europa einerseits nicht zu scheuen braucht, deren Reformbedarf aber gar nicht wegzudiskutieren ist.