Einführung von Gruppenklagen

Sehr geehrte Damen und Herren,

haben Sie folgende Situationen schon einmal erlebt?

– Sie wollen mit dem Flugzeug vereisen, der Flug wurde gestrichen und obwohl Ihnen da eigentlich eine Entschädigung zusteht, zahlt die Airline nicht. Ziehen Sie vor Gericht und klagen die Entschädigung ein?

– Sie haben den Stromanbieter gewechselt, der neue Stromanbieter hat Ihnen einen Wechselbonus versprochen, der nach 12 Monaten ausgezahlt werden soll. Nachdem Sie aber nach dem ersten Jahr erneut den Stromanbieter wechseln, zahlt Ihnen der erste Stromanbieter den Wechselbonus nicht. Verklagen Sie den Stromanbieter in diesem Fall?

– Sie haben eine Lebensversicherung abgeschlossen, die Sie aus persönlichen Gründen vorzeitig kündigen müssen. Von ihrem eingezahlten Geld bekommen Sie kaum etwas zurück. Schuld sind die hohen Abschlusskosten und deren nachteilige Verrechnung sowie Stornoabzüge, die der Lebensversicherer durch Klauseln in seinen Verträgen festgelegt hat. Klagen Sie vor Gericht gegen diese Klauseln?

Gleich ist in all diesen Fällen das Ungleichgewicht zwischen den einzelnen wirtschaftlich ohnmächtigen Verbraucherinnen und Verbrauchern auf der einen Seite und den mächtigen Firmen und Unternehmen auf der anderen Seite. Die einzelnen Verbraucherinnen und Verbraucher sind erst einmal allein mit ihren Schäden und müssen sich entscheiden, ob sie das Unternehmen, das die Zahlung verweigert verklagen. Für viele ist dies eine sehr hohe Hürde, die mit Geld, Zeit, Ärger und der Ungewissheit verbunden ist, wie der Prozess denn ausgehen wird und welche teilweise schwer kalkulierbaren finanziellen Risiken auf sie zukommen. Gerade auch bei kleineren Schäden, wie zum Beispiel in dem oben erwähnten Wechselbonus-Fall, ist es aus Sicht des Einzelnen tatsächlich auch nicht rational, diese Schäden in Anbetracht des Kostenrisikos einzuklagen. Viele dieser Ansprüche werden daher nicht geltend gemacht. Unredlich erlangte und unrechtmäßige Gewinne verbleiben so bei den Unternehmen. Das ist nicht länger hinnehmbar.

Wir brauchen daher neue Formen kollektiver Rechtsdurchsetzung. Zwar kennt das deutsche Recht bereits in ihrer Anwendung sehr beschränkte Möglichkeiten von Verbänden, in eigenem Namen für Gemeininteressen einzutreten, die Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes ähnlich sind – die im UKlaG und UWG geregelten Verbandsklagen auf Unterlassung oder der im UWG geregelte Gewinnabschöpfungsanspruch zu Gunsten des Bundeshaushalts. Auch das 2005 eingeführte und 2012 reformierte Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist eine Sonderregelung kollektiver Rechtsdurchsetzung, mit weiterhin vielen Defizite und in seiner Anwendbarkeit auf Kapitalmarktprodukte beschränkt.

Für Fälle wie die eingangs erwähnten, aber grundsätzlich für alle Fälle, in denen eine Vielzahl von Personen durch ein Massenereignis, gleich gelagerte Verträge oder sonst aufgrund eines gleichen Lebenssachverhalt geschädigt werden, haben wir daher ein Gruppenverfahren erarbeitet, mit dem erstmals ein umfassendes Verfahren zur Durchführung von Gruppenklagen in Deutschland ermöglicht wird.

Dieses hat übrigens nichts mit der Sammelklage – der sog. „class action“ – nach amerikanischem Modell zu tun. Nach unserem Vorschlag profitieren von einer erfolgreichen Gruppenklage nur diejenigen, die sich ihr anschließen (sog. opt-in Prinzip). Klagen, die von Einzelnen für angeblich alle potentiell Betroffenen geführt werden (sog. opt-out-Prinzip) lehnen wir ab. Wir halten auch am loser-pays Prinzip fest, dass also der Prozessverlierer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Auch Erfolgshonorare und Beteiligungen der Rechtsanwälte an den einzuklagenden Forderungen lehnen wir ebenso ab wie die Einführung von Strafschadensersatz und die sog. „pre-trial discovery“.

Unser Gesetzentwurf deckt alle zivilrechtlichen Ansprüche ab. Lediglich Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden nicht erfasst. Teilnehmer des Gruppenverfahrens wird nur, wer aktiv seine Teilnahme am Gruppenverfahren gegenüber dem Gericht erklärt. Um Geschädigten, die bisher von einem Gerichtsverfahren abgesehen haben, den Rechtsschutz zu erleichtern, sind die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren reduziert und außerdem auf höchstens vier Rechtsanwaltsgebühren begrenzt. Die Teilnehmer wissen also genau, auf was sie sich einlassen und wie hoch ihre Kosten sind, sollte der Prozess verloren gehen.

Auf der anderen Seite sind die Teilnehmer aber auch nicht Prozessbeteiligte und können weder Prozesshandlungen vornehmen noch Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen. Dies kann nur der Gruppenkläger, der den Prozess führt und insofern das rechtliches Gehör für die Teilnehmer quasi treuhänderisch ausübt. Wir halten dies für verfassungsrechtlich vertretbar, da die Teilnehmer freiwillig dem Gruppenverfahren beitreten und auch wieder austreten können. Beitritt zum und Austritt aus dem Gruppenverfahren sind grundsätzlich bis zum Ende der mündlichen Verhandlung möglich. Strebt der Gruppenkläger einen Vergleich an, so können die Teilnehmer, wenn sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden sind, ebenfalls austreten. Gruppenkläger kann nach unserem Modell nicht nur eine geschädigte Person sein, sondern auch ein hierzu zugelassener Verband.

Nach unserem Entwurf kann mit der Gruppenklage direkt auf Leistung geklagt werden. Etwa in dem zu Beginn skizzierten Fall, in dem eine pauschalierte Entschädigung für einen ausgefallenen Flug verlangt wird. Hier ist die Ursache der Entschädigungsleistung für alle Passagiere identisch und die Entschädigungssumme unterscheidet sich nicht individuell und kann daher auch von allen Teilnehmer gemeinsam eingeklagt werden.

Aber auch in dem eingangs erwähnten Versicherungsfall bietet sich eine Gruppenklage an, und zwar auf Feststellung, dass die in den AGBs des Lebensversicherers enthaltenen Klauseln rechtswidrig und damit unwirksam sind. Das Gruppenverfahren beschränkt sich in diesen Fällen auf Feststellungen zu gemeinsamen Tatsachen oder Rechtsfragen und endet schon deswegen nicht mit einer vollstreckbaren Entscheidung. In diesen Fällen müsste ein individuelles Verfahren nachgeschaltet werden, in dem der einzelne Geschädigte seinen konkreten Anspruch einklagt. Bei lebensnaher Betrachtung wird das nachgeschaltete Individualverfahren aber die Ausnahme bleiben: Siegt die klagende Gruppe im Gruppenverfahren, so wird für den Beklagten in der Regel ein starker Anreiz zur gütlichen Streitbeilegung gesetzt. Ist dagegen der Beklagte im Gruppenverfahren siegreich, so sind weitere Individualverfahren für die Kläger regelmäßig sinnlos.

Mit unserem Gesetzentwurf werden nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher in der Durchsetzung ihrer Ansprüche gestärkt, es wird auch die gesellschaftliche Steuerungsfunktion des Rechts gestärkt. Denn die Aufgabe des Rechts besteht nicht nur darin, den Einzelnen zu schützen, sondern zugleich auch insgesamt für faire Marktbedingungen zu sorgen, so dass sich die Verwendung rechtswidriger Geschäftsbedingungen und verbraucherschutzwidriger Praktiken, die fehlerhafte Anlageberatung und sonstige Rechtsverstöße aufgrund effektiver Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten der Geschädigten nicht mehr lohnen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor zwei Tagen hat nun auch die Europäische Kommission nach jahrelanger Diskussion ein Paket zum kollektiven Rechtsschutz verabschiedet, das Prinzipien kollektiver Rechtsschutzinstrumente enthält und die Mitgliedstaaten auffordert, kollektive Schadensersatz- und Unterlassungsklagen einzuführen.

Spätestens damit ist die Debatte um kollektive Rechtsschutzinstrumente auch in Deutschland eröffnet. Von der schwarz-gelben Bundesregierung und der sie tragenden Koalition ist hier allerdings nicht viel zu erwarten. Unter dem Druck der Wirtschaft hat die Bundesregierung sich immer wieder gegen die Einführung von Gruppenklagen ausgesprochen. Dabei ist der Aufschrei der Wirtschaft vollkommen überzogen. Niemand in der EU will Sammelklagen amerikanischer Art einführen. Dies stellt die Europäische Kommission auch in ihrer Empfehlung klar. Sie stellt Prinzipien für kollektive Rechtsschutzinstrumente auf, die sich von der amerikanischen Sammelklage abgrenzen. Nicht ohne Grund verwendet sie nicht den Begriff der Sammelklage, sondern spricht von kollektiven Unterlassungs- und Schadensersatzklagen und allgemein von kollektiven Rechtsschutzverfahren.

Wir können nun – wie die CDU/CSU und die FDP – in Verweigerung verharren und abwarten, bis die Europäische Union uns zum Handeln zwingt. Wir können aber auch aktiv werden, eigene Regelungen ausarbeiten und vorschlagen und damit Einfluss auf die weitere Gestaltung kollektiven Rechtsschutzes in den Mitgliedsstaaten und auf europäischer Ebene nehmen.

Wir Grünen gehen diesen aktiven Weg und legen mit unserem Gesetzentwurf einen ausformulierten Vorschlag auf den Tisch. Wir freuen uns auf eine angeregte Debatte mit Ihnen, aber auch mit der Fachwelt, den Interessenverbänden und der interessierten Öffentlichkeit.